Pflegeberatung gemäß §37 SGB XI

Pflegebedürftige, die zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld beziehen, müssen nach §37 Absatz 3 SGB XI in halbjährlichen Abständen eine Beratung durchführen lassen. 

Bitte halten Sie folgende Unterlagen bereit:
- das medizinische Gutachten bzw. die Bestätigung des Pflegegrades
- die Krankenkassenkarte

Zum Beratungstermin ist es notwendig, dass Ihre Pflegeperson anwesend ist. 

Für eine Terminvereinbarung rufen Sie mich gerne an oder kontaktieren Sie mich per Email.

Es entstehen keine Kosten für Sie.  

Entlastungsbetrag –
131 € pro Monat für Unterstützung im Alltag

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1–5 erhalten monatlich 131 € Entlastungsbetrag. Dieses Geld kann für praktische Hilfe und Betreuung im Alltag eingesetzt werden – immer über anerkannte Anbieter.

Es gibt drei Einsatzmöglichkeiten:

  • 1. Nachbarschaftshilfe
    Private, geschulte Helferinnen und Helfer unterstützen bei:
    • Einkäufen und Erledigungen
    • Begleitung zu Terminen
    • Hilfe im Haushalt
    Wichtig:
    • Nachbarschaftshelfer dürfen nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder im selben Haushalt lebend sein.
    • Sie benötigen in der Regel einen anerkannten Kurs und Vertrag mit der Pflegekasse.
    Vorteil:
    Persönlich, günstig und flexibel.
  • 2. Pflegedienst
    Über einen ambulanten Pflegedienst können ebenfalls Entlastungsleistungen beansprucht werden – beispielsweise für Unterstützung im Haushalt oder zur Betreuung. Vorteile:
    • Professionelle und geprüfte Pflegequalität
    • Abrechnung direkt mit der Pflegekasse
    Nachteil:
    Höhere Kosten, oft teurer als andere Optionen.
  • 3. Entlastungsservice
    Spezialisierte Dienstleistungsfirmen übernehmen haushaltsnahe Tätigkeiten und Betreuung – genau im Rahmen der 131 € pro Monat.Typische Leistungen:
    • Reinigung, Kochen, Einkäufe
    • Gesellschaft leisten, Spaziergänge
    • Entlastung der Angehörigen
    Vorteil:
    Einfach, pauschal und exakt über den Entlastungsbetrag abrechenbar.

Verhinderungspflege 2026 –
Entlastung, wenn die Pflegeperson ausfällt

Wenn eine pflegende Person krank ist oder Urlaub braucht, hilft die Verhinderungspflege. Sie bietet Ersatzpflege – stundenweise, tageweise oder im Pflegeheim.

Das neue gemeinsame Budget 2026

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben jährlich 3.539 € Budget, das flexibel genutzt werden kann – stundenweise, tageweise oder für Kurzzeitpflege.

Stundenweise Verhinderungspflege

Ideal für Termine, Arztbesuche oder kurze Pausen.

  • ≤ 8 Stunden täglich
  • Pflegegeld bleibt voll erhalten
  • Sehr flexibel nutzbar
  • Keine Anrechnung auf die 8 Wochen-Gesamtgrenze

Tageweise Verhinderungspflege

Wenn die Pflege länger übernommen wird, z. B. bei Urlaub oder Krankheit.

  • Über 8 Stunden pro Tag
  • Pflegegeld wird zur Hälfte weitergezahlt
  • Maximal 8 Wochen pro Jahr
  • Planbare Vertretung

Kurzzeitpflege – im Pflegeheim

Auch die Kurzzeitpflege ist nun Teil des gemeinsamen Budgets von 3.539 €.
Sie kann genutzt werden:

  • nach einem Krankenhausaufenthalt
  • zur Erholung oder Übergangszeit
  • bis zu 8 Wochen pro Jahr

Wichtige Hinweise

  • Gilt für Pflegegrad 2–5
  • Maximal 8 Wochen Verhinderungspflege pro Jahr
  • Kombinierbar mit Kurzzeitpflege
  • Finanzierung aus dem Gesamtbudget von 3.539 €
  • Leistungsanspruch nach 6 Monaten – Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens 6 Monate lang Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bezogen hat, bevor Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden kann.
Standard

60 Minuten

  • Psychotherapie

150 €

Verlängert

90 Minuten

  • Psychotherapie

225 €

60er Paket

3x60 Minuten

 

  • Psychotherapie

430 €

90er Paket

3x90 Minuten

  • Psychotherapie

650 €

Individuelle Sitzung

Lernen Sie Ihr verstecktes Potenzial zu entdecken