Pflegeberatung gemäß §37 SGB XI
Entlastungsbetrag –
131 € pro Monat für Unterstützung im Alltag
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1–5 erhalten monatlich 131 € Entlastungsbetrag. Dieses Geld kann für praktische Hilfe und Betreuung im Alltag eingesetzt werden – immer über anerkannte Anbieter.
Es gibt drei Einsatzmöglichkeiten:
Verhinderungspflege 2026 –
Entlastung, wenn die Pflegeperson ausfällt
Wenn eine pflegende Person krank ist oder Urlaub braucht, hilft die Verhinderungspflege. Sie bietet Ersatzpflege – stundenweise, tageweise oder im Pflegeheim.
Das neue gemeinsame Budget 2026
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben jährlich 3.539 € Budget, das flexibel genutzt werden kann – stundenweise, tageweise oder für Kurzzeitpflege.
Stundenweise Verhinderungspflege
Ideal für Termine, Arztbesuche oder kurze Pausen.
- ≤ 8 Stunden täglich
- Pflegegeld bleibt voll erhalten
- Sehr flexibel nutzbar
- Keine Anrechnung auf die 8 Wochen-Gesamtgrenze
Tageweise Verhinderungspflege
Wenn die Pflege länger übernommen wird, z. B. bei Urlaub oder Krankheit.
- Über 8 Stunden pro Tag
- Pflegegeld wird zur Hälfte weitergezahlt
- Maximal 8 Wochen pro Jahr
- Planbare Vertretung
Kurzzeitpflege – im Pflegeheim
Auch die Kurzzeitpflege ist nun Teil des gemeinsamen Budgets von 3.539 €.
Sie kann genutzt werden:
- nach einem Krankenhausaufenthalt
- zur Erholung oder Übergangszeit
- bis zu 8 Wochen pro Jahr
Wichtige Hinweise
- Gilt für Pflegegrad 2–5
- Maximal 8 Wochen Verhinderungspflege pro Jahr
- Kombinierbar mit Kurzzeitpflege
- Finanzierung aus dem Gesamtbudget von 3.539 €
- Leistungsanspruch nach 6 Monaten – Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens 6 Monate lang Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bezogen hat, bevor Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden kann.
